(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird. (3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
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Art. 32 Artikel 32(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen auf Grund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen. (2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen. (3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
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(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit. (4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen. Art.
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31 Artikel 31(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander zu unterrichtenüber alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen, über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
8 Artikel 8(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er dort beschäftigt. (2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.
(2) Ist bei Anwendung des Absatzes 1 die Summe der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten gewährten Pensionen niedriger als der Betrag der Pension, die nur bei Anwendung des Sozialpensionsgesetzes zu gewähren wäre, so hat der zuständige dänische Träger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Art. 24 Kapitel 3BerufskrankheitenArtikel 24Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.
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Art. 13 Kapitel 2Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)Teil 1Leistungen nach den österreichischen RechtsvorschriftenArtikel 13Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Art. 14 Artikel 14(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat.
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